Verleihbedingungen
für Medien und Geräte des
Medienzentrums Rheingau-Taunus
... weitere Hinweise zum Urheberrecht beim Einsatz von Medien
1. Der Verleih der Medien und Geräte erfolgt ausschließlich für Zwecke der
Jugend- und Erwachsenenbildung in nichtgewerblichen Veranstaltungen
von Bildungseinrichtungen des Rheingau-Taunus-Kreises.
Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarungen.
2. Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen für den Verleih notwendig:
a. Die entleihende Person muss einen gültigen Personalausweis
vorlegen und volljährig sein.
Entfällt bei wiederholten Verleihvorgängen.
Eine Kopie des Personalausweises wird zu den Akten genommen.
b. Die entleihende Person muss einen schriftlichen Auftrag der Institution
vorlegen, für die Medien und Geräte entliehen werden.
c. Der Verwendungszweck (Art und Inhalt der Veranstaltung) muss schriftlich
eingereicht bzw. auf dem Verleihschein verbindlich angegeben werden.
d. Besitzer einer Jugendleiter/-in-Card oder einer Ehrenamts-Card können
nur persönlich Medien und Geräte entleihen.
Mit Ausnahme der Gebührenordung gelten die Verleihbedingungen für die
Besitzer einer Jugendleiter/-in-Card oder einer Ehrenamts-Card uneingeschränkt.
Eine Kopie der Card wird zu den Akten genommen.
3. Der Verleih erfolgt grundsätzlich nur an einzelne Personen, die persönlich für
die entliehenen Gegenstände haften.
4. Die Medien und Geräte sind von Seiten des Medienzentrums nicht versichert.
Private Versicherungen übernehmen nicht in jedem Fall die Kosten bei Schäden
an den entliehenen Gegenständen.
5. Die entleihende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift ausreichende Kenntnisse
zur Bedienung der Medien und Geräte zu besitzen.
6. Die entleihende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift die Medien und Geräte
in einwandfrei funktionsfähigem Zustand übernommen zu haben.
Die Person kann sich hiervon auf ausdrücklichen Wunsch bei der Übergabe
im Medienzentrum überzeugen.
7. Die Weitergabe der Medien und Geräte an Dritte, die Bedienung der Medien
und Geräte durch Dritte oder die Verwendung der Gegenstände zu anderen
als den sich aus Art und Beschaffenheit ergebenden Zwecken ist nicht statthaft.
Der Einsatz von Medien und Geräten darf ausdrücklich nur für den beim Verleih
angegebenen Zweck erfolgen.
8. Der schriftlich festgehaltene Rückgabetermin ist verbindlich.
Nach diesem Termin können die entliehenen Gegenstände der entleihenden
Person in Rechnung gestellt werden.
Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
9. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von weiteren Verleihvorgängen.